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Rechtliches Liechtenstein

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Gesetze

Wie im Bereich Richtlinien bereits angesprochen, dient die UCITS-Richtlinie (Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities) oder zu Deutsch OGAW-Richtlinie (Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) der Sicherheit des Anlegers. Sie regelt die einheitliche Gestaltung der Gesetze in der EU in Bezug auf offene Investmentfonds, die in übertragbare Wertpapiere wie Aktien und Anleihen/Obligationen investieren.
Liechtenstein hat diese Richtlinie mit dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und mit der Verordnung vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSV) in nationales Recht übernommen.
Dies bedeutet für liechtensteinische Investmentfonds nach UCITSG einen einfachen und diskriminierungsfreien Zugang zum europäischen Markt. UCITS hat sich aber nicht nur in Europa sondern weltweit als Marke in puncto Sicherheit etabliert und von dieser Sicherheit können Anleger profitieren.

UCITSG
Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren

UCITSV
Verordnung vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren

Die AIFM-Richtlinie dient dazu, die Transparenz gegenüber den Anlegern und der Aufsicht für die Aktivitäten der Manager alternativer Investmentfonds (AIFM) und der von ihnen verwalteten Fonds (AIF) zu erhöhen.

Liechtenstein hat diese Richtlinie mit dem Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) und mit der Verordnung vom 22. März 2016 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMV) in nationales Recht übernommen.

Gesetz und Verordnung regulieren die Manager (AIFM – Alternative Investment Fund Managers) und nicht den Fonds (AIF). Sie betreffen alle Manager offener und geschlossener Fonds, soweit sie nicht bereits durch die UCITS-Richtlinie reguliert sind.

Eine Besonderheit des AIFMG in Liechtenstein ist die Einführung von Teillizenzen für die Zulassung als Administrator als Risikomanager oder als Vertriebsträger. Dies bietet zusätzliche Chancen für neue Marktteilnehmer.


AIFMG
Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG)

AIFMV
Verordnung vom 22. März 2016 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMV)

Geschichte des IUG
Vor der Einführung der getrennten UCITS- und AIFM-Gesetzgebung war das IUG das zentrale Fondsgesetz des Fondsstandortes Liechtenstein. Mit dem in der frühesten Fassung aus dem Jahr 1996 stammenden und mehrmals reformierten IUG wurden speziell die Richtlinien UCITS I und UCITS III in Liechtenstein umgesetzt. Wie aktuell unter dem UCITSG und dem AIFMG gewährleistete auch schon die frühere IUG-Gesetzgebung – für UCITS-Fonds – den diskriminierungsfreien Zugang zum europäischen Markt.

Seit der Einführung von UCITSG und AIFMG bestand das IUG in einer angepassten Fassung fort. UCITS-Fonds fielen nicht mehr unter dieses Gesetz sondern unter das UCITSG. Bis zum Inkrafttreten des Übernahmebeschlusses des gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Richtlinie 2011/61/EU (AIFM-Richtlinie) galten das IUG und das AIFMG parallel.

Totalreform des IUG
Mit dem Übernahmebeschluss wurde das IUG geltender Fassung aufgehoben und durch ein totalreformiertes IUG ersetzt. Vier spezifische Kategorien von Investmentunternehmen ermöglichen eine massgeschneiderte Strukturierung von Gesellschafts- und Privatvermögen:

  • Investmentunternehmen für Einanleger
  • Investmentunternehmen für Familien
  • Investmentunternehmen für Interessensgemeinschaften
  • Investmentunternehmen für Konzerne


IUG
Investmentunternehmensgesetz (IUG) vom 2. Dezember 2015

IUV
Investmentunternehmensverordnung (IUV) vom 22. März 2016

Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) vom 11. Dezember 2008 zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung in der konsolidierten Neufassung vom 4. Mai 2017
Gesetzestext

In der konsolidierten Neufassung des SPG ist am Ende das zu dieser konsolidierten Fassung führende Abänderungsgesetz vom 4. Mai 2017 enthalten, welches unter der Ziffer „II.“ die Übergangsbestimmungen enthält. Für die Fondsbranche gilt gemäss diesem Abschnitt „II Übergangsbestimmungen“, Absatz 3 eine allgemeine Aufschiebung der Anwendbarkeit des neuen Rechts bis zum 1. April 2018.

Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) vom 17. Februar 2009 zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung in der konsolidierten Neufassung vom 1. September 2017
Verordnungstext

FMA Liechtenstein

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein sorgt gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag für die Gewährleistung der Stabilität des Finanzmarktes Liechtenstein, den Schutz der Kunden, die Vermeidung von Missbräuchen sowie die Umsetzung und Einhaltung anerkannter internationaler Standards.

Als integrierte Finanzmarktaufsichtsbehörde beaufsichtigt die FMA Banken, Versicherungen, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Fondsverwaltungsgesellschaften und weitere Finanzmarktteilnehmer. Sie überwacht den Vollzug der einschlägigen Gesetze und die dazu erlassenen Verordnungen sowie die Einhaltung der Reglemente und trifft die dazu notwendigen Massnahmen. Bei der Aufsicht arbeitet sie eng mit den jeweiligen Wirtschaftsprüfern der Gesellschaften bzw. Fonds zusammen.

Die FMA beaufsichtigt die Marktteilnehmer der Fondsbranche. Hier finden Sie alle geltenden gesetzlichen Regelungen sowie das gesamte Aufsichtsrecht für das Fondsgeschäft in Liechtenstein.

Verwaltungsgesellschaften und OGAW nach UCITSG

Verwalter alternativer Investmentfonds nach AIFMG

Verwaltungsgesellschaften und Fonds nach IUG

Wohlverhaltensregeln

Die Finanzmarktaufsicht stellt auf ihrer Homepage Unterlagen, Wegleitungen und elektronische Formulare für die Bewilligung von Verwaltungsgesellschaften und die Zulassung von Fonds nach den verschiedenen Gesetzen zur Verfügung.

Finden Sie hier die entsprechenden Links auf die Homepage der FMA:

UCITS

Verwaltungsgesellschaften und OGAW nach UCITSG

AIFM

Zulassung /Autorisierung

IUG

Verwaltungsgesellschaften und Investmentunternehmen nach IUG 2015