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Steuern

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Steuerliche Regelungen für Fonds in Liechtenstein

Seit Anfang 2011 ist in Liechtenstein ein totalrevidiertes Steuergesetz in Kraft. Dieses erfüllt die Anforderungen an ein modernes, europarechtlich kompatibles Gesetz, welches der zunehmenden Vernetzung der Finanzwirtschaft Rechnung trägt und die Wettbewerbsfähigkeit Liechtensteins – speziell auch als Finanzplatz – stärkt.

Liechtensteinische Fonds stellen steuerlich attraktive Anlagevehikel dar. Sowohl UCITS als auch AIF unterliegen in Liechtenstein nach Art. 44 Abs. 1 lit. b Steuergesetz (SteG) der unbeschränkten Steuerpflicht und haben deshalb im Grunde dieselben Deklarations- und Mitwirkungspflichten wie übrige steuerpflichtige Unternehmen. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen liechtensteinischer Fonds werden nach Art. 48 Abs. 1 lit. g SteG jedoch steuerlich freigestellt. Liechtensteinische Fonds unterliegen im Resultat somit keiner effektiven Besteuerung. Das Fürstentum Liechtenstein kennt zudem keine Quellensteuer auf Ausschüttungen von Fonds. Anleger müssen lediglich die Steuern ihres Wohnsitzlandes / Steuerdomizils berücksichtigen.

Diese Regelung gilt für alle Rechtsformen, die ein Fonds in Liechtenstein haben kann:
- Körperschaftsrechtliche Form (Investmentgesellschaft, SICAV, SICAF, Anlage-KG, etc.)
- Vertragsform (FCP, Sondervermögen)
- Trustform (Kollektivtreuhänderschaft)

SteG

Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern

SteV
Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern

Liechtensteinisches IGA mit den USA
Am 16. Mai 2014 hat die liechtensteinische Regierung mit den USA das zwischenstaatliche Abkommen (IGA) zur Umsetzung des "Foreign Account Tax Compliance Act" (FATCA) nach dem sog. Modell 1-Ansatz abgeschlossen.

IGA mit Annex 1 und Annex 2

Status als nicht meldende Finanzinstitute für Fonds
Die speziellen Regelungen in Annex 2 zum Abkommen sehen vor, dass liechtensteinische Fonds in bestimmten Fällen von den Reportingpflichten effektiv ausgenommen sind. Diese Regelungen finden sich in Abschnitten IV. E. und F. von Annex 2 unter den Überschriften „E. Collective Investment Vehicles (CIV)“ und „F. Special Rules“. Alle liechtensteinischen Fonds, welche die in diesen Abschnitten formulierten Bedingungen erfüllen, gelten laut Abkommen als sog. nicht meldende Finanzinstitute. Diese wiederum werden als schon nach den Regulations des IRS von den Reportingpflichten ausgenommene „deemed compliant“ FFIs angesehen.

Final Regulations des IRS (nicht offizielle PWC-Fassung – zweckmässig formatiert)

Rechtsfolge ist, dass seitens des liechtensteinischen Fonds – sei es ein AIF, UCITS oder IU – keine FATCA Meldungen durchzuführen sind. Stattdessen ist wichtig, dass das entsprechende W8-BEN-E Formular des IRS ausgefüllt wird. Die zugehörigen „Instructions“ des IRS sind auf der IRS Webseite veröffentlicht worden.

IRS Instructions
W8 BEN-E Formular

Ausnahme Fonds mit Anteilsscheinregister
Eine Ausnahme bilden diejenigen Fonds, für welche auf Ebene der Verwaltungsgesellschaft ein Anteilsregister geführt wird. Diese unterliegen in vollem Umfang den FATCA Meldepflichten.

Verwaltungsgesellschaften
Wie für Fonds ergibt sich auch für Verwaltungsgesellschaften selbst aus dem Abkommen keine Pflicht zur Registrierung beim IRS. Allerdings registrieren sich Verwaltungsgesellschaften mitunter freiwillig, um in der Folge eine GIIN-Nr. zu erhalten, welche im internationalen Kontext Vorteile bringen kann.

Umsetzungsgesetz
Um die Rechtsgrundlagen für die nach Modell 1 erfolgenden Meldungen an die liechtensteinische Steuerverwaltung (STV) sowie den direkt zwischen der STV und dem IRS erfolgenden Informationsaustausch zu schaffen, wurde ein Umsetzungsgesetz geschaffen.

DBA und TIEA Überblick
Die internationale Zusammenarbeit des Fürstentums Liechtenstein mit anderen Staaten im Steuerbereich ist in verschiedenen Abkommen geregelt. Eine Übersicht aller Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und Steuerinformationsabkommen (TIEA) finden Sie auf der Homepage der Landesverwaltung des Fürstentums Liechtenstein.

Übersicht aller Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und Steuerinformationsabkommen (TIEA)

Das Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes (OECD) hat Liechtenstein im Rahmen der Länderprüfungen bereits 2015 gute Noten ausgestellt und als «Largely Compliant» beurteilt. Liechtenstein verfügt damit über dieselbe Einstufung wie z.B. Deutschland und Grossbritannien.

In einer von 2020 bis 2022 erfolgten Überprüfung der Umsetzung des automatischen Informationsaustausches (AIA) hat die OECD anerkannt, dass Liechtenstein sowohl bei der Implementierung der rechtlichen Rahmenbedingungen als auch bei der effektiven Umsetzung des AIA in der Praxis den internationalen OECD-Standard vollumfänglich erfüllt. Liechtenstein hat demzufolge die beste Beurteilung ("in Place" bzw. "on Track") erhalten. Damit wird bestätigt, dass Liechtenstein hinsichtlich Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken die internationalen Standards in höchstem Masse einhält.

Seit Jahren verfolgt Liechtenstein eine konsequente Steuerkonformitätsstrategie und hat bereits mit über 50 Staaten weltweit bilaterale Steuerabkommen abgeschlossen: 
Mit dem Vereinigten Königreich (August 2009), Deutschland (September 2009), Frankreich (September 2009), den Niederlanden (November 2009), den USA (Dezember 2008), Australien (Juni 2011), Japan (Juli 2012) und Kanada (Januar 2013), um nur einige wenige zu nennen. Liste der Steuerabkommen Liechtensteins

Amtshilfeübereinkommen als Grundlage für Informationsaustausch auf Anfrage

Am 21. November 2013 hat das Fürstentum Liechtenstein die Multilaterale Konvention der OECD und des Europarates über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (MAK) unterzeichnet und am 22. August 2016 ratifiziert. Die MAK ermöglicht den Vertragspartnern, sich betreffend einer Vielzahl von Steuern Amtshilfe zu leisten. Der Informationsaustausch auf Ansuchen und der spontane Informationsaustausch sind seit Anfang 2017 anwendbar. Die MAK ist gleichzeitig die Grundlage für die multilaterale Vereinbarung zur Umsetzung des globalen AIA-Standards (MCAA).

Automatischer Informationsaustausch (AIA)

Der AIA-Standard der OECD enthält die Verpflichtung zum Austausch bestimmter Informationen über Finanzkonten in Steuersachen. Am 29. Oktober 2014 hat Liechtenstein zusammen mit 50 weiteren Staaten die multilaterale Vereinbarung zur Umsetzung dieses globalen Standards zum AIA (MCAA) unterzeichnet.

Liechtenstein hat sich der Early-Adopter-Initiative der G5-Staaten (Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Spanien) zur früheren Einführung des AIA angeschlossen. In einem bilateralen Steuertransparenzabkommen zwischen Liechtenstein und der EU wurde die Einführung des AIA ab 2016 mit den EU-Mitgliedstaaten vereinbart. Inzwischen umfasst der AIA in Liechtenstein weit über 100 Länder.

Als Konsequenz dieser Massnahmen entstehen Investoren keine steuerlichen Nachteile beim Erwerb liechtensteinischer Fonds. Im Gegenteil: Liechtensteinische Fonds unterliegen in Liechtenstein der unbeschränkten Steuerpflicht und haben deshalb im Grunde dieselben Deklarations- und Mitwirkungs-pflichten wie übrige steuerpflichtige Unternehmen. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen liechtensteinischer Fonds werden jedoch steuerlich freigestellt (Art. 48 Abs.1 Bst g Steuergesetz). Liechtensteinische Fonds unterliegen im Resultat keiner effektiven Besteuerung. Liechtenstein kennt zudem keine Quellensteuer auf Ausschüttungen von Fonds sowie keine «Taxe d’abonnement» (subscription tax). Für den Investor fallen somit lediglich die Steuern seines Heimatstaates an.