genehmigt an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 14. September 2022
I. Name, Sitz, Zweck und Zielsetzung
§ 1 Name, Sitz und Dauer
Der „Liechtensteinischer Anlagefondsverband (LAFV)“ ist ein eingetragener Verein im Sinne der Art. 246 ff PGR.
Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt.
Der Verein hat seinen Sitz in Vaduz.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins besteht unter Ausschluss jeder geschäftlichen Tätigkeit in der Vertretung und Wahrnehmung der Interessen der liechtensteinischen Fondsindustrie im In- und Ausland.
§ 3 Zielsetzung
Der Verein setzt sich zum Ziel, im Interesse seiner Mitglieder, diesen Zweck zu erreichen durch:
- Aktive nachhaltige Weiterentwicklung und die bedürfnisorientierte Mitwirkung bei der Ausgestaltung des regulatorischen Rahmens im Fondsbereich in Kooperation mit der Regierung Liechtenstein, der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA), sowie anderen liechtensteinischen Finanzverbänden
- Wahrung und Förderung des Ansehens des Fondsplatzes im In- und Ausland
- Informationsaustausch mit seinen Mitgliedern über fondsplatzrelevante Themen
- Aufbau und Pflege von Beziehungen zu den bestehenden Vereinigungen, Verbänden oder Interessengemeinschaften des Finanzdienstleistungssektors im nationalen sowie internationalen Umfeld
- Förderung der Aus- und Weiterbildung im Fondsbereich
II. Mitgliedschaft
§ 4 Mitglieder
Der Verein besteht aus Aktiv-, stimmrechtslosen Aktiv- und Passiv-Mitgliedern.
Als Aktiv-Mitglieder qualifizieren in Liechtenstein bewilligte Gesellschaften, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, verwahren, administrieren oder vertreten. Vorbehalten bleibt Absatz 5.
Als stimmrechtslose Aktiv-Mitglieder qualifizieren im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bewilligte Gesellschaften, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, verwahren, administrieren oder vertreten und nicht der Mitgliederkategorie Aktiv-Mitglieder zugehören. Vorbehalten bleibt Absatz 5.
Passiv-Mitglieder können sein: Vermögensverwalter, Versicherungen, Wirtschaftsprüfer, Anwälte, Treuhänder und andere natürliche oder juristische Personen, die im Fondsgeschäft tätig sind.
Es obliegt dem Vorstand, über die Aufnahme weiterer Aktiv-/stimmrechtsloser Aktiv-/Passiv-Mitglieder zu entscheiden.
§ 5 Aufnahme
Aktiv-Mitglieder
Die Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches Aufnahmegesuch beantragt. Diesem Aufnahmegesuch sind ein Handelsregisterauszug sowie ein Nachweis der Bewilligung durch die FMA oder gleichwertige Dokumente beizufügen. Der Vorstand kann nach freiem Ermessen jederzeit weitere Unterlagen anfordern. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Stimmrechtslose Aktiv-Mitglieder
Die Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches Aufnahmegesuch beantragt. Diesem Aufnahmegesuch sind ein Handelsregisterauszug sowie ein Nachweis der Bewilligung durch eine EWR-Aufsichtsbehörde oder gleichwertige Dokumente beizufügen. Der Vorstand kann nach freiem Ermessen jederzeit weitere Unterlagen anfordern. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Passiv-Mitglieder
Die Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches Aufnahmegesuch beantragt. Diesem Aufnahmegesuch ist ein Handelsregisterauszug oder ein gleichwertiges Dokument beizufügen. Der Vorstand kann nach freiem Ermessen jederzeit weitere Unterlagen anfordern. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Aktiv- und stimmrechtslose Aktiv-Mitglieder
- Die Mitgliedschaft geht verloren, wenn das Mitglied sich in Liquidation befindet, das Mitglied den LAFV über den Verlust oder die Rückgabe einer bzw. der letzten spezialgesetzlichen Bewilligung informiert oder das Mitglied seinen Austritt zum Jahresende unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist bekannt gibt.
- Der Vorstand kann jederzeit nach freiem Ermessen und ohne Angabe von Gründen den Ausschluss eines Mitglieds beschliessen.
Passiv-Mitglieder
- Die Mitgliedschaft geht verloren, wenn das Mitglied sich in Liquidation befindet, das Mitglied den LAFV über den Verlust oder die Rückgabe einer bzw. der letzten spezialgesetzlichen Bewilligung informiert oder das Mitglied seinen Austritt zum Jahresende unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist bekannt gibt.
- Der Vorstand kann jederzeit nach freiem Ermessen und ohne Angabe von Gründen den Ausschluss eines Mitglieds beschliessen.
§ 7 Rechte und Pflichten
Aktiv-Mitglieder
Rechte
- Präsenz auf der Website www.lafv.li
- Nutzung der Homepage des LAFV als offizielles Publikationsorgan
- Stimmrecht bei der jährlichen Generalversammlung
- Informationen über fondsplatzrelevante Veranstaltungen in Liechtenstein
Pflichten
- Bezahlung der Mitgliedsbeiträge
- Pflicht zur Hinterlegung der Daten sämtlicher vom Aktiv-Mitglied verwalteten kollektiven liechtensteinischen Kapitalanlagen, auch wenn diese auf der LAFV-Webseite auf Wunsch des Mitgliedes nicht publiziert werden
Stimmrechtslose Aktiv-Mitglieder
Rechte
- Präsenz auf der Website www.lafv.li
- Nutzung der Homepage des LAFV als offizielles Publikationsorgan
- Informationen über fondsplatzrelevante Veranstaltungen in Liechtenstein
Pflichten
- Bezahlung der Mitgliedsbeiträge
- Pflicht zur Hinterlegung der Daten sämtlicher vom Aktiv-Mitglied verwalteten kollektiven liechtensteinischen Kapitalanlagen, auch wenn diese auf der LAFV-Webseite auf Wunsch des Mitgliedes nicht publiziert werden
Passiv-Mitglieder
Rechte
- Präsenz auf der Website www.lafv.li
- Informationen über fondsplatzrelevante Veranstaltungen in Liechtenstein
- Teilnahme an Generalversammlung
Pflichten
- Bezahlung des Mitgliedsbeitrags
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung beschlossen. Hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Aktiv-Mitglieder erforderlich.
Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Vorstand eine Beitragsermässigung, Ratenzahlung oder Stundung bewilligen.
Bei Ausschluss eines Mitglieds sind die noch offenen Forderungen bis zum Zeitpunkt des Austritts pro rata temporis zu begleichen.
Aktiv-Mitglieder
Der Mitgliedsbeitrag für Aktiv- und stimmrechtslose Aktiv-Mitglieder setzt sich wie folgt zusammen:
- Fixer Grundbeitrag
- Variabler Grundbeitrag
- Variabler Zusatzbeitrag
- Sonderbeiträge im Bedarfsfall
Es steht dem Verein frei, neben den aufgezählten Beitragsarten freiwillige Zuwendungen anzunehmen, die sowohl von Mitgliedern als auch von Nicht-Mitgliedern stammen können.
Die Anwendung der einzelnen Beitragsarten, deren Höhe sowie Abrechnungsperiodizität und -details werden auf Vorschlag des Vorstands von der Generalversammlung beschlossen und in der LAFV Beitragsordnung normiert. Der diesbezügliche Antrag des Vorstandes an die Generalversammlung wird in der Regel im 4. Quartal des Kalenderjahres auf dem Zirkularweg eingebracht. Es steht dem Vorstand jedoch frei bzw. auf Antrag der Aktiv-Mitglieder gemäss § 10, eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen.
Passiv-Mitglieder
Der Mitgliedsbeitrag für Passiv-Mitglieder setzt sich wie folgt zusammen:
- Fixer Grundbeitrag
- Sonderbeiträge im Bedarfsfall
Die Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge ist in der LAFV Beitragsordnung geregelt.
III. Organe des Vereins
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Geschäftsstelle
§ 10 Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich innert 6 Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres statt.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung wird den Mitgliedern in schriftlicher Form (auch Email), spätestens 20 Kalendertage vor der Versammlung mit der Tagesordnung zugestellt.
Anträge von Aktiv-Mitgliedern an die Generalversammlung sind bis spätestens 10 Kalendertage vor der Generalversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Über die Behandlung später eintreffender bzw. an der Generalversammlung selbst eingebrachter Anträge entscheidet die Generalversammlung.
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident den Vorsitz. Ist auch der Vizepräsident verhindert, übernimmt das nach Amtsjahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann in folgenden Fällen einberufen werden:
- Beschluss des Vorstandes
- Antrag von 25% der Stimmen
Unter Angabe des Einberufungsgrundes ist dieser Antrag in schriftlicher Form (auch E-Mail) der Geschäftsstelle zuzustellen. Die außerordentliche Generalversammlung ist binnen sechs Wochen nach Eingang vom Vorstand einzuberufen.
§ 11 Protokoll
Für jede Versammlung wird vom Protokollführer ein Protokoll erstellt und innert nützlicher Frist an die Mitglieder versendet. Das Protokoll wird als Beschlussprotokoll verfasst.
Als Protokollführer fungiert die Geschäftsstelle.
§ 12 Befugnisse der Generalversammlung
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
- Wahl der Vorstandsmitglieder für jeweils drei Jahre
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl (für jeweils 3 Jahre) und Abberufung der Revisionsstelle
- Genehmigung der Beitragsordnung
- Genehmigung des Jahresbudgets
- Beschlussfassung über alle vom Vorstand in der Tagesordnung aufgeführten Punkte sowie allfällige weitere Beschlüsse, die ad hoc von der Generalversammlung zu treffen sind
- Beschlussfassung über die Änderung von Statuten
- Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation des Vereins
§ 13 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassungen
Soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen, ist die Generalversammlung beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Stimmrechte vertreten ist.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch einfaches Mehr der vertretenen Stimmen gefasst. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter hat im Falle der Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Die Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung. Die Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung (Stimmzettel), sofern 25% der vertretenen Stimmen dies verlangen.
Jedes Aktiv-Mitglied kann sich bei der Generalversammlung vertreten lassen. Die Vertretung und der Name des Bevollmächtigten sind der Geschäftsstelle zusammen mit der Anmeldung zur Generalversammlung mitzuteilen.
§ 14 Stimmrecht für Aktiv-Mitglieder
Jedes Aktiv-Mitglied hat mindestens eine Stimme.
Jedes Aktiv-Mitglied erhält in Abhängigkeit des von ihm verwalteten Fondsvermögens (Stichtag jeweils 31.12. des Vorjahres) folgende Stimmen:
Verwaltete Fondsvermögen per 31.12. des Vorjahres:
- Bis zu 1 Mrd. CHF: 1 Stimme
- Über 1 Mrd. CHF: 2 Stimmen
- Über 6 Mrd. CHF: 3 Stimmen
- Über 11 Mrd. CHF: 4 Stimmen
- Über 16 Mrd. CHF: 5 Stimmen
§ 15 Stimmrecht für stimmrechtslose Aktiv-Mitglieder und Passiv-Mitglieder
Stimmrechtslose Aktiv-Mitglieder und Passiv-Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 16 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitarbeiter oder Organe eines Aktiv-Mitgliedes sein. Der Vorstand ist berechtigt, ausscheidende Mitglieder für den Zeitraum bis zur nächsten Generalversammlung zu ersetzen und diese an der Generalversammlung für die Dauer von 3 Jahren zur Wahl zu stellen.
Vorstandsmitglieder sind kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt, jeweils untereinander, mit dem Geschäftsführer oder mit einem zeichnungsberechtigten Mitarbeiter der Geschäftsstelle.
Der Vorstand ist berechtigt, Fachausschüsse zu bilden und Teilnehmer für verbandsübergreifende Kommissionen zu benennen.
Der Vorstand beschliesst über alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- Einberufung der ordentlichen und allfällig ausserordentlichen Generalversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung
- Aufnahme und Ausschluss von Aktiv-, stimmrechtslosen Aktiv- und Passiv-Mitgliedern
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Vorlage des Jahresberichts sowie der Jahresrechnung an die Generalversammlung
- Vorlage des Jahresbudgets
- Vertretung des Vereins nach aussen
§ 17 Beschlussfassung im Vorstand
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Zur gültigen Beschlussfassung des Vorstandes ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident bzw. sein Stellvertreter den Stichentscheid. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist zulässig.
§ 18 Präsident
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Der Präsident vertritt den Verein nach aussen.
IV. Geschäftsstelle
§ 19 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle setzt die vom Vorstand beschlossene Verbandsstrategie sowie Einzelbeschlüsse um. Sie besorgt alle Angelegenheiten, die nach diesen Statuten nicht einem anderen Organ des Verbandes übertragen sind.
Grundlage für die Organisation, Tätigkeiten und Kompetenzen ist das vom Vorstand erlassene Organisationsreglement.
V. Geschäftsjahr
§ 20 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
VI. Schlussbestimmungen
§ 21 Statutenänderung
Für eine Statutenänderung muss mindestens die Hälfte der Stimmen an der Generalversammlung vertreten sein.
Statutenänderungen werden mit zwei Dritteln der vertretenen Stimmen beschlossen.
§ 22 Inkrafttreten der Statuten
Die Statuten traten im September 2000 in Kraft und wurden letztmalig per 17.05.2016 geändert.
VII. Auflösung
§ 23 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann von der Generalversammlung mit drei Vierteln der Stimmen beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Vaduz, am 14.09.2022